Positiv bleiben

Gepostet von Paula Nowodworski, am 10.12.2020
Positiv bleiben

Halten Sie Kontakt.
Rufen Sie jeden Tag eine/n Freund/in, Nachbarn oder ein Familienmitglied an.
Halten Sie Kontakt mit Menschen in Ihrem Umfeld, ob per Telefon, über
den Gartenzaun oder beim Spazieren gehen.
Achten Sie auch auf Kontakt mit Mitmenschen, die alleine leben.
Teilen Sie Fotos über Social Media mit Ihren Freunden (z.B. beim Spazieren
gehen – das schult auch Ihre bewusste Wahrnehmung der kleinen schönen Dinge).

Schreiben Sie einen Brief, schicken Sie eine nette Postkarte oder Grußkarte.
Legen Sie ein Bild, einen Zeitungsartikel oder ein Rezept bei.

Bei Arzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.

Bei Tierarzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Tierärztin, Ihren Tierarzt oder in Ihrer Apotheke.

1 UVP: bei nicht zu Lasten der KK abgegebenen Produkten handelt es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. AVP: Verkaufspreis gemäß der deutschen ABDA-Datenbank, d.h. verbindlicher Abrechnungspreis nach der deutschen ABDA-Datenbank bei Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen, die sich gemäß § 129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 5%, sofern die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der gesetzlichen Krankenkassen beglichen wird (§ 130 SGB V).

2 Preise inkl. MwSt. ggf. zzgl. Versand

3 Preis solange der Vorrat reicht, Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Keine Doppelrabattierung.

4 * Sparpotential gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) bzw. gegenüber des AVP: Verkaufspreis gemäß der deutschen ABDA-Datenbank, d.h. verbindlicher Abrechnungspreis nach der deutschen ABDA-Datenbank bei Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen, die sich gemäß § 129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 5%, sofern die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der gesetzlichen Krankenkassen beglichen wird (§ 130 SGB V). Die Ersparnis ist ggf. zeitlich begrenzt.


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